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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 5 UZ 2222/03
Rechtsgebiete: EWS des Abwasserverbandes Mittlere Dill, KAG
Vorschriften:
EWS des Abwasserverbandes Mittlere Dill | |
KAG § 12 |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
Wegen Hausanschlusskosten
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Göbel-Zimmermann
am 17. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Mai 2003 - 10 E 1544/02 - zugelassen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 UE 2565/03 fortgeführt.
Gründe:
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Mai 2003 ist zulässig und begründet, denn an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, wie die Beklagte in ihrer Zulassungsantragsschrift dargelegt hat, ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Das Verwaltungsgericht hat seine den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2002 aufhebende Entscheidung tragend auf die Erwägung gestützt, der Einbau des Stutzens im Anschlussbereich Hausanschlussleitung/Sammelleitung löse deshalb keinen Kostenerstattungsanspruchs aus, da der Anschlussstutzen der Sammelleitung zugeordnet werden müsse, nicht jedoch der Hausanschlussleitung. Eine Sammelleitung setze nach ihrem Wortsinn das Vorhandensein von Abzweigen oder Einläufen voraus, da sonst keine Leitung, die Abwässer "sammele", sondern eine bloße Verbindungs- oder Transportleitung vorliege. Aus diesem Zweck und der Funktion einer Sammelleitung folge, dass der eingesetzte Stutzen als Teil des Abzweiges der Sammelleitung zugeordnet werden müsse.
An dieser Erwägung hegt der Senat ernstliche Zweifel im oben genannten Sinne. Nach der maßgeblichen Definition nach § 2 der Entwässerungssatzung des Beklagten sind Anschlussleitungen die "Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke". Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt die Anschlussleitung damit an der Abzweigstelle an der Sammelleitung, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend geschildert hat. Zu dieser Abzweigstelle an der Sammelleitung gehört jedoch zwangsläufig auch der Anschlussstutzen, mit dem die Anschlussleitung mit der Sammelleitung dicht verbunden wird. Zwar setzt der Begriff einer Sammelleitung das Vorhandensein von Abzweigen zu den Hausanschlussleitungen begrifflich voraus, wie es das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Allerdings folgt daraus nicht bereits, dass der jeweilige Anschlussstutzen der Sammelleitung zugeordnet werden muss, vielmehr ist ein Stutzen an einer Sammelleitung nur dann sinnvoll, wenn gerade an dieser konkreten Stelle eine Hausanschlussleitung auf die Sammelleitung trifft oder treffen soll. Dies spricht ersichtlich dafür, den Anschlussstutzen, der die Abzweigstelle der Hausanschlussleitung von der Sammelleitung abdichtet, der Anschlussleitung zuzuordnen. Damit können aber Arbeiten an dem Anschlussstutzen dem Kostenerstattungsanspruch nach § 12 Kommunalabgabengesetz und § 21 der Entwässerungssatzung der Beklagten unterfallen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Ende der Entscheidung
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